

Seit wann ist das verboten? Diese Frage werden sich viele Bürger in den kommenden Wochen stellen. Denn ausgerechnet das Pflücken von Blumen ist nun verboten – und das Bußgeld kann teuer werden.
Wer hat nicht die milderen Temperaturen der letzten Tage genossen? Jetzt wird es jedoch wieder kälter. Gestern Abend gab der DWD für 250 Landkreise eine Nachtfrostwarnung (Warnstufe Gelb) heraus. Aber ein wenig Hoffnung auf den kommenden Frühling bleibt: Schneeglöckchen beginnen, ihre Köpfe aus der Erde zu strecken.
Heftiges Bußgeld für das Pflücken von Blumen
Die allererste Blume des Jahres ist immer ein ganz besonderer Anblick, aber lassen Sie sich nicht dazu verleiten, sie mit nach Hause zu nehmen! Das Pflücken von Schneeglöckchen ist strengstens verboten – und das bundesweit. Wie der Bußgeldkatalog in einer aktuellen Mitteilung warnt, kann bei einem Verstoß ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Üblicher ist eine geringere Strafe – zwischen 25 Euro in NRW und Hamburg, 50 Euro in Bayern, Brandenburg, Bremen, MV, Niedersachsen, Saarland und Sachsen bis zu 75 Euro oder mehr in Rheinland-Pfalz und Thüringen –, aber dennoch kein Betrag, den man gerne zahlen möchte!
Leider wissen viele Menschen nicht, dass die Handstraußregelung, die das Pflücken einer kleinen Anzahl der meisten anderen Blumen aus öffentlichen Anlagen erlaubt, nicht für Schneeglöckchen gilt. Obwohl sie zu dieser Jahreszeit scheinbar überall zu finden sind, stehen sie unter besonderem Schutz.
Diese Frühblüher stehen unter besonderem Schutz
Der Grund dafür ist, dass die zarte weiße Blume in diesem Land keinen echten Naturstandort hat und die Bestände daher recht gering sind. Und das Schneeglöckchen ist nicht das einzige. Der Bußgeldkatalog listet mehrere weitere Frühblüher auf, deren Entfernen mit einer Geldstrafe geahndet wird:
Frühlingskrokus
Zweiblättrige Blausterne
Gewöhnliche Leberblümchen
Hohe Primeln/Hohe Schlüsselblumen
Leser sollten beachten, dass in den oben genannten Fällen sowohl das Pflücken der Blumen als auch das Ausgraben der Zwiebeln strafbar ist. Wer einige dieser Blumen in seinem Garten haben möchte, um den Frühling zu begrüßen, kann die Zwiebeln laut Bußgeldkatalog im Herbst in den meisten Baumärkten oder Gartencentern kaufen.
Andere Frühblüher, die nicht geschützt sind, bei denen Sie jedoch darauf achten sollten, nur sehr kleine Mengen zu pflücken, sind:
Winterling
Märzveilchen
Hohler Lerchensporn
Scharbockskraut
Buschwindröschen
Gelbes Windröschen
Wildgelbstern
Weitere Informationen darüber, welche Blumen in Ihrer Region geschützt sind, finden Sie auf der Website des zuständigen Landesamtes für Naturschutz. Auch die Datenbank WISIA (wisia.de) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) enthält eine Fülle nützlicher Informationen.