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Diese Regeln gelten in den Bundesländern über Ostern

Frühlingshaftes Wetter hat sich in vielen Teilen Deutschlands über das Osterwochenende angesagt. Allerdings kann man nicht wirklich viel anfangen, denn in den Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen. Und ein Gericht fällt in Mecklenburg-Vorpommern ein entscheidendes Urteil.

Das Leben wird von der Corona-Krise massiv eingeschränkt. Für touristische Auslandsreisen gelten die Reisewarnungen noch bis mindestens Ende April und auch die Vermietung von Unterkünften ist für Urlaubszwecke untersagt. Welche Regeln in den Bundesländern gelten, finden Sie hier zusammengefasst.

Baden-Württemberg: Besitzer einer Zweitwohnung in dem Land dürfen diese über das Osterfest nutzen. Abgeraten wird von einem Tagesausflug wie etwa in den Schwarzwald, auch wenn es nicht verboten ist.

Bayern: Ohne triftigen Grund sollte keiner das Haus verlassen. Lediglich für Sport oder Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung ist erlaubt. Gleiches gilt für den Zweitwohnsitz, den Campingplatz oder Ausflüge, es wird dringend davon abgeraten. Ausgenommen davon sind Aufenthalte in der Kleingartenanlage und ausschließlich mit Familienmitglieder mit gleichem Hausstand.

Berlin: Hier müssen alle in ihrer Wohnung bleiben. Lediglich ein triftiger Grund gilt als Ausnahmen. Das heißt auch hier, Sport und Spaziergänge sind erlaubt, allerdings auch nur mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes oder einer anderen Person. Gleiches gilt bei einer Fahrt zum Zweitwohnsitz. Es dürfen keine Verwandten in anderen Bundesländern besucht werden.

Brandenburg: Freie Bewegung in dem Bundesland ist erlaubt, Ausflüge sollten aber unterlassen werden. Ferienhäuser und –wohnungen im eigenen Besitz dürfen genutzt werden. Ein Einreiseverbot gilt nur für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

Bremen: Verboten sind touristische Übernachtungen, ebenso gelten hier Ausgangsbeschränkungen. Angeben über die Nutzung eines Zweitwohnsitzes sind nicht bekannt.

Hamburg: Keine Ausgangssperre oder Ein- und Ausreiseverbot gibt es in Hamburg nicht, Touristen dürfen aber in der Hansestadt nicht übernachten.

Hessen: Rund um den Edersee in Nordhessen gelten harte Maßnahmen, Zweitwohnungsbesitzer mussten abreisen, da die Nutzung vom Landkreis Waldeck-Frankenberg verboten wurde. Hessenweit sind touristische Reisen untersagt. Parkplätze sollten nach Empfehlung der Landesregierung an beliebten Ausflugszielen gesperrt werden.

Mecklenburg-Vorpommern: Fahrzeuge mit fremden Kennzeichen werden kontrolliert. Alle Zweitwohnbesitzer sind zur Ausreise aufgefordert worden. Selbst Einheimischen war es untersagt, Ausflüge innerhalb des Landes zu machen. Das von der Landesregierung erlassene Reiseverbot ist am Donnerstag aber in einem Eilverfahren vom Oberverwaltungsgericht in Greifswald aufgehoben worden. Bewohner des Bundeslandes dürfen demnach an die Ostsee, auf Inseln oder die Seenplatte besuchen.

Niedersachsen: An der Nordseeküste haben einige Landkreise den Zugang für Touristen und Zweitwohnungsbesitzer gesperrt. Zuletzt wurde aber das strikte Verbot, Menschen, die nicht zum Haushalt gehören, zu besuchen, aufgeweicht. Somit können Osterbesuche in beschränkter Form gemacht werden.

Nordrhein-Westfalen: Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze dürfen besucht werden. Touristische Reisen sollten von allen Bürgern über die Osterferien vermieden werden. Das gilt auch für Besuche in den Nachbarländern Belgien und Niederlande.

Rheinland-Pfalz: Keine Regelung gibt es für Zweitwohnsitze, Ferienwohnungen dürfen nicht vermietet werden. Hotels sind vielerorts geschlossen.

Saarland: Ohne triftigen Grund darf niemand in das Saarland ein- oder ausreisen. Verlassen werden dürfen die eigenen Wohnräume nur mit wichtigem Grund wie Arbeit und Einkauf. Nicht gestattet sind Besuche bei Freunden und Bekannten.

Sachsen: Ostern müssen Besuche von Verwandten ausfallen. Lediglich im gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Personen dürfen besucht werden. Zweitwohnungen unterliegen keinen Beschränkungen

Sachsen-Anhalt: Touristische Reisen und Fahrten zum Zweitwohnsitz sind untersagt. Empfohlen wird ein Osterspaziergang vor der Haustür.

Schleswig-Holstein: Einreiseverbote bestehen für Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer. Im Land bleiben darf, wer bereits in seiner Ferienwohnung ist. Dies gilt aber nicht für die Inseln und die Halligen. Für Einwohner gibt es im Land keine Reisebeschränkungen.

Thüringen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind lediglich allein, zu zweit oder maximal mit den Personen aus dem eigenen Haushalt erlaubt. Regelungen zur Zweitwohnungsnutzung gibt es nicht.

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Author
Jerry Heiniken