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Gericht kippt erste Corona-Entscheidungen

In der Hansestadt Hamburg kämpft die die Betreiberin eines Sportwarengeschäftes in der Innenstadt gegen die Schließung ihres Geschäftes. Einem eingereichten Eilantrag der Frau hat nun das zuständige Verwaltungsgericht stattgegeben.

Am 20. April hatte der Hamburger Senat eine Verordnung erlassen, in der eine komplette Öffnung von Geschäften mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern erlaubt wird. Das Geschäft der Klägerin hingegen ist größer als das erlaubte Maß und musste daher, ebenso wie alle anderen Unternehmen, weiter die Türen geschlossen halten.

Diese Regelung verletzt nach Auffassung der Verwaltungsrichter die Berufsfreiheit der Klägerin. Zudem sei die Nutzung von Verkaufsflächen mit einem reduzierten Umfang nicht ausreichend dafür geeignet, dem notwendigen Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, wie es in dem Urteil dazu heißt. Nach Ansicht der Richter sind die notwendigen Vorgaben zur weiteren Eindämmung des Coronavirus auch in einem Geschäft mit größerer Handelsfläche genauso umsetzbar wie auf kleineren Ladenflächen, wenn nicht gar besser.

Dagegen war von der Stadt Hamburg argumentiert worden, dass eine höhere Anziehungskraft auf Kunden in großflächigen Geschäften ausgehen würde. Dies hätte dann unweigerlich zur Folge, dass bei einer kompletten Öffnung aller Geschäfte eine Vielzahl von Menschen die Straßen der Innenstadt und auch den Nahverkehr nutzen würden. Jedoch liegen dafür nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts „keine gesicherte Tatsachenbasis“ vor. Das Gericht urteilte daher, dass ausschließlich von der Attraktivität der angebotenen Waren eine Anziehungskraft ausgehe und der Erfolg des Einzelhandels nicht von der Größe der Verkaufsfläche abhänge.

Von Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg ist umgehend Beschwerde gegen diese Entscheidung beim zuständigen Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt worden. Beantragt hat die Stadt zugleich, dass die Regelung der Rechtsverordnung bis zu einer Entscheidung über diese Beschwerde erhalten bleibt. Der Betrieb der Betreiberin soll demnach bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin nur auf der reduzierten Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erfolgen.

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Author
Jerry Heiniken