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Steuerfreier Bonus in Höhe von 1.500 Euro für Arbeitnehmer

Viele Arbeitnehmer werden in den Zeiten der Corona-Pandemie vor eine Menge besonderer Herausforderungen gestellt. Nun bietet sich aber für Arbeitgeber die Möglichkeit, mit einem steuerfreien Bonus die Leistung der eigenen Mitarbeiter zu belohnen.

Aufgrund der momentan häufig anzutreffenden Arbeitsbelastung können Beschäftigte von ihren Arbeitgebern einen steuerfreien Bonus erhalten. Diese dürfen dann einen Betrag bis zu 1500 Euro an die Mitarbeiter auszahlen. In der gleichen Größenordnung können auch Sachleistungen als Zuwendung gewährt werden. Der vom Bundesfinanzminister Olaf Scholz beschlossene Bonus zielte in erster Linie darauf ab, Beschäftigte in systemrelevanten Berufen für ihr Engagement zu belohnen. Profitieren von dieser Regelung kann nun aber jeder andere Arbeitnehmer auch.

Erich Nöll, der sowohl Geschäftsführer als auch Rechtsanwalt beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin ist, sagte zu dieser Entscheidung: “Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer“.

Unterstützungsleistung wegen Ausnahmesituation

Dieser Bonus kann somit nicht nur den Beschäftigten im Gesundheitswesen oder dem Einzelhandel für ihren besonderen Arbeitseinsatz in der Corona-Krise gewährt werden. Auch können die Arbeitgeber damit unter anderem ihre Mitarbeiter im Homeoffice wertschätzen, die sowohl ihre Arbeit als auch die parallele Kinderbetreuung engagiert ausüben.

Und auch die Arbeitnehmer, welche derzeit aufgrund eine geschlossenen Restaurants oder in anderen beschränkten Bereichen nicht arbeiten dürfen, können von ihrem Arbeitgeber diesen steuerfreien Bonus erhalten. Damit sollen unter anderem ausgefallene Trinkgelder kompensiert werden und der damit verbundene Lebensstil aufrechterhalten werden. Hintergrund ist, dass aus steuertechnischen Gründen dieser Bonus im Zuge der Corona-bedingten Ausnahmesituation als Unterstützungsleistung angesehen wird und nicht als besonderer Leistungsbonus bewertet ist.

Rechtsanwalt Nöll ergänzt dann auch hierzu: “Voraussetzung ist lediglich, dass dieser Bonus zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt wird”. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber diesen Bonus speziell markiert und diesen auf der Lohnsteuerkarte in der Lohnart „steuerfreie Beihilfe“ einträgt. Somit bleibt dieser Betrag dann sowohl von der Steuer als auch von der Sozialversicherung befreit.

Die geleisteten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld selbst sind auf der Arbeitgeberseite hingegen nicht von dieser Steuerbefreiung betroffen. Zunächst gilt diese Sonderregelung zeitlich befristet. Die Zahlung muss im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 an die Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Inzwischen hat die Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben, dass in Deutschland mehr als 10,1 Millionen Menschen von der Kurzarbeitsregelung betroffen sind. Zahlen in dieser Größenordnung waren bislang in Deutschland noch nicht erreicht worden.

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Alexander Grünstedt