Thomas (51) und Antje K. (49) zahlen noch ihr Eigenheim ab. Gleichzeitig wird der Gesundheitszustand von Antjes Mutter Heiderose (75) immer schlechter. Am Anfang kann man ihr mit täglichen Besuchen den Haushalt erleichtern. Doch irgendwann wird klar: Das Paar kann die die Last der Pflege nicht mehr aus eigener Kraft stemmen. Sie suchen ein Pflegeheim für Heiderose. Da die kleine Rente der älteren Dame und ihre Pflegeversicherung für die Kosten des Heims nicht ausreichen, kommt das Sozialamt für die Mehrkosten auf. Doch bald bittet das Amt Antje und Thomas zur Kasse – 323 Euro monatlich sollen sie künftig zahlen. Das Paar fällt aus allen Wolken. Das könnte Ihnen unter Umständen auch passieren.
Wenn Eltern im Pflegeheim versorgt werden müssen, reicht die Rente und Pflegeversicherung oft nicht aus, um die Kosten zu decken. Das Sozialamt springt zunächst ein. Allerdings nicht, ohne die Kinder zur Kasse zu bitten. Und das kann teuer werden. Ob und wie viel zu zahlen ist, hängt von der Einkommenssituation der Kinder und auch ihrer Ehepartner ab. Grundsätzlich stehen Schwiegerkinder zwar nicht in der Haftung, indirekt können sie jedoch auch beteiligt werden. Im Beispiel der Familie K. ist Thomas Hauptverdiener in der Ehegemeinschaft. Damit ist Antje “taschengeldberechtigt”. Dieses Taschengeld wird ihrem eigenen Einkommen zugerechnet und fließt somit in die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter.
Antje und Thomas wären gut beraten gewesen, sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es empfiehlt sich, dies zu tun, bevor die Mutter oder der Vater ins Pflegeheim einzieht. Bei der Beitragsberechnung besteht nämlich ein Recht auf ein “Schonvermögen” sowie auf einen Selbstbehalt. Unter Umständen kann auch ein Ehevertrag sinnvoll sein.
Als Schonvermögen werden unangetastete Vermögenswerte betrachtet. Darunter kann das Eigenheim fallen oder die Altersvorsorge. Da das Schonvermögen immer eine individuelle Angelegenheit darstellt, lohnt sich eine Rechtsberatung. Unter Selbstbehalt versteht man den Betrag, den das Sozialamt einer unterhaltspflichtigen Person als Eigenbedarf zugesteht. Auch dieser Betrag hängt von verschiedenen Faktoren ab: So steht beispielsweise dem Kind das zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, als auch seinem oder ihrem Ehepartner ein Selbstbehalt zu. Selbstverständlich werden auch Kindeskinder bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Aktuelle und detaillierte Informationen zum Selbstbehalt finden sich auf www.familienrecht.de
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