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Frühbucher-Rechte: Anzahlung, Restpreiszahlung und Rücktitt

Wer seinen Urlaub bereits gebucht hat, aber erkennen kann, dass die Reise im Zuge der Corona-Krise ins Wasser fällt, hat Anspruch, die „Unsicherheitseinrede“ geltend zu machen. Das bedeutet, wer bereits eine Anzahlung geleistet hat und nun aufgefordert wird, die Restzahlung zu begleichen, kann dies unter Umständen ablehnen.

Reisende können folgende Rechte zur Anwendung bringen
1. Das Auswärtige Amt hat seine Reisewarnung bis einschließlich 14. Juni verlängert. Alle Reisen, die in diesen Zeitraum fallen, sind daher von einer Stornierung bedroht. Auch Urlauber dürfen sich dank der Reisewarnung auf “ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis” berufen und kostenfrei von der Buchung zurücktreten.

2. Wenn spätestens vier Wochen vor Reisebeginn für den Urlauber erkennbar ist, dass die Reise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Veranstalters gefährdet ist, darf er die Restzahlung verweigern. Die Verbraucher können sich dabei auf die „Unsicherheitseinrede“ nach § 321 BGB berufen.

3. Sobald der Reiseveranstalter die Unsicherheitseinrede erhalten hat, darf er keine
Verzugszinsen, Inkasso- oder Anwaltskosten einfordern. Der Kunde hat von jetzt an das Recht, abzuwarten, ob die Reise tatsächlich stattfinden wird oder nicht.

4. Wenn der Reiseveranstalter die Reise dann absagt, ist er in der Pflicht binnen 14 Tagen die Anzahlung zu erstatten. Der Kunde hat Anspruch auf eine direkte finanzielle Leistung. Der Reiseveranstalter darf niemanden zwingen, einen Gutschein anzunehmen. Ein entsprechender Antrag zugunsten der Reiseanbieter wurde von der EU-Kommission ausdrücklich abgelehnt.

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Author
Sara Breitner