Kategorien: News

Banken dürfen teure Sparverträge kündigen

Früher hieß es bei den Sparkassen in den Werbeflyern häufig: “Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie.” Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Verträge einzuhalten, allerdings gilt dieses vormals gegebene Versprechen nicht für Geldinstitute, wie der Bundesgerichtshof urteilt.

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass Banken Sparverträge mit einer hohen Prämienzahlung kündigen dürfen, wenn die im Vertrag vereinbarte Prämiengarantie erreicht ist. Die langanhaltende Niedrigzinsphase ist laut den Richtern ein sachgerechter Grund, mit dem eine Kündigung solcher Verträge begründet werden darf. Als Begründung wurde hier angegeben, dass das Vertragsrecht entscheidend sei. Somit ist die Klage von Sparern gegen eine Kündigung rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Spannung war dieses Grundsatzurteil erwartet worden. Immer wieder gab es in der Vergangenheit strittige Fälle, bei denen die Finanzinstitute hochverzinste Sparverträge unter dem Druck der Niedrigzinsen gekündigt hatten. In den nun vor dem BGH verhandelten Fall hatten Sparer drei Prämiensparverträge mit der Kreissparkasse Stendal abgeschlossen. Der Zinssatz war dabei in allen Verträgen variabel, hingegen aber die steigenden Prämien fest im Vertrag verankert. Somit wuchsen über die Jahre die Prämien, die auf den jährlichen Sparbetrag fällig wurden. Dabei belief sich die erste Prämienzahlung auf drei Prozent und war nach drei Jahren fällig. Stufenweise stiegen dann die Prämien an, nach 15 Jahren war dann eine Prämie von 50 Prozent auf den Jahres-Sparbeitrag als Höchstsatz fällig.

Vorliegen eines sachgerechten Grundes

1996 hatten die Kunden den ersten Vertrag geschlossen, 2004 dann kamen zwei weitere Prämiensparverträge hinzu. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde darauf verwiesen, dass beide Seiten den Vertrag kündigen dürfen. Für die Sparkasse hieß das, dass sie einen sachgerechten Grund nennen muss. Hingegen hatte die Kreissparkasse in den Werbeunterlagen für das Prämiensparen geworden und dort in einer Beispielrechnung 25 Jahre als Laufzeit angeführt. Unter anderem hieß es dort dann auch: “Sie alleine bestimmen, wie lange Sie sparen wollen.”

Die Kreissparkasse kündigte 2016 die Verträge. Der Vertrag von 1996 sollte Anfang 2017 enden, die beiden später abgeschlossenen Verträge von 2004 dann zum Ende des Jahres 2017. 15 Jahre Laufzeit seien eingehalten worden. Hiergegen klagten die Sparer und forderten die Fortführung gemäß dem Flyer.

In letzter Instanz hat der BGH nun entschieden, dass die Vertragsbedingungen ausschlaggebend seien. In diesen seien die Prämienzahlungen für maximal 15 Jahre aufgelistet worden, durch die eine Kündigung innerhalb dieses Zeitraumes ausgeschlossen werden muss. Die Kündigung danach kann jedoch bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes als zulässig angesehen werden. Der von dem Geldinstitut angeführte Grund der langanhaltenden Niedrigzinsphase kann als sachgerechter Grund angesehen werden und sei daher nicht zu beanstanden. (AZ: XI ZR 345/18)

Social
Author
Jerry Heiniken