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Maskenpflicht ist rechtswidrig

Gegen die stadtweite Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, geht in Düsseldorf ein Mann vor Gericht. Sein Antrag hat Erfolg, die Richter entscheiden, dass dies zu unspezifisch sei und somit rechtswidrig. Doch die Verordnung ist damit noch lange nicht gekippt, geht aus der Entscheidung der Richter hervor.

Laut einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf ist die Allgemeinverfügung der Stadt für eine stadtweite Maskenpflicht rechtswidrig. Wie das Gericht jedoch einschränkte, gelte diese Festlegung aber nur für den Düsseldorfer Bürger, der den entsprechenden Eilantrag gestellt hatte. Somit ist seine Pflicht, im Stadtgebiet eine Maske zu tragen, vorerst ausgesetzt. Doch die Allgemeinverfügung gelte für alle anderen Menschen in der Stadt weiterhin.

Erst am vergangenen Dienstag war in der Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen eine stadtweite Maskenpflicht beschlossen worden. In Kraft trat diese dann am Mittwoch. In seiner Entscheidung kritisierte das Verwaltungsgericht nun, dass diese entsprechende Allgemeinverfügung zu „unbestimmt“ sei. Es sei für den einzelnen Bürger nicht eindeutig erkennbar, wann und wo er dieser Maskenpflicht unterliege.

Wörtlich heißt es in der Verfügung der Stadt dazu: “Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.”

Wieso gelten ausgerechnet fünf Meter als Richtwert?

In der Eilentscheidung monierte das Verwaltungsgericht, dass anhand der „unbestimmten Begriffe“ Tageszeit, räumlich Situation und auch die Passantenfrequenz der Bürger selbst entscheiden müsse, wann ein Begegnungsverkehr objektiv ausgeschlossen sei. Nicht ohne Weiteres sei der Bürger daher in der Lage zur erkennen, welches spezifische Verhalten tatsächlich von ihm gefordert werde. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus dem Verstoß auch ein Bußgeld entstehen kann.

An der Abstandsregelung von fünf Metern machte die Kammer zudem erhebliche Zweifel geltend. In der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung sei ein Mindestabstand von eineinhalb Metern festgeschrieben, daher gehe dies deutlich darüber hinaus. Es sei absolut nicht ersichtlich, auf welchen Erkenntnissen diese weitergehende Fünf-Meter-Regelung tatsächlich begründet werde. Die Stadt Düsseldorf hat nun die Möglichkeit, Einspruch gegen die Entscheidung vom Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu erheben.

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Author
Stephan Heiermann