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Reiserücktritt durch Pandemie nicht immer gerechtfertigt

Derzeit erschwert die Corona-Pandemie weltweit das Reisen erheblich, was auch nachvollziehbar ist. Doch weniger eindeutig ist hingegen die Regelung, ob und vor allem zu welchem Zeitpunkt ein Urlauber von der Reise zurücktreten kann, ohne dafür auch Stornogebühren zahlen zu müssen.

Sagt ein Reisender aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine Reise ab, so kann er unter Umständen doch dazu verpflichtet werden, Stornogebühren zu bezahlen. Dieser Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn zu dem Stornierungszeitpunkt noch nicht endgültig absehbar war, dass die Reise auch tatsächlich ausfallen wird. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) machte in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 159 C 13380/20) aufmerksam.

Verhandelt wurde in dem entsprechenden Fall eine Kreuzfahrt, die Ende Juni 2020 starten sollte. Gebucht worden war die Reise aber bereits im Januar des Jahres. Einen Teil des Reisepreises zahlte die spätere Klägerin an, aber sie kündigte mit dem Verweis auf die Pandemie diesen Vertrag Anfang April vorzeitig. Parallel dazu klagte sie auf die Rückzahlung der Anzahlung. Sie argumentierte, dass schon zum Zeitpunkt ihres Rücktritts absehbar war, dass diese gebuchte Kreuzfahrt nicht stattfinden werde. Letztlich sollte es auch so kommen. Auch verwies die Klägerin darauf, dass es zum Zeitpunkt ihrer Stornierung eine weltweite Reisewarnung gegeben hat.

Im Gegenzug weigerte sich aber der Reiseveranstalter, die Rückzahlung vorzunehmen. Er argumentierte, dass es eben zum Stornierungszeitpunkt noch unklar gewesen sei, dass diese Reise nicht stattfinden werde. Auch habe die zu diesem Zeitpunkt geltende Reisewarnung nur bis Mitte Juni Bestand gehabt.

Entscheidend sind Umstände zum Stornierungszeitpunkt

Der Veranstalter bekam vom Gericht Recht und wies die Klage der Frau ab. Grundsätzlich ist dem Urteil nach die Pandemie dazu geeignet, den Reiserücktritt auch tatsächlich zu rechtfertigen, aber könne nicht jeder Rücktritt von allen Pauschalreisen zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne eine Entschädigungszahlung begründet werden. Vielmehr müsse genau geprüft werden, ob die konkrete Reise um Zeitpunkt der Stornierung auch tatsächlich schon erheblich beeinträchtigt sei. Die Richter erklärten, dass spätere Erkenntnisse und Ereignisse nicht nachträglich diese Beurteilung ändern können.

Im vorliegenden Fall war es im April des Jahres noch nicht vollständig auszuschließen, dass drei Monate später mit einem entsprechenden Hygienekonzept und der Testung von Passagieren die Kreuzfahrt nicht doch hätte stattfinden können. Aus der Sicht der Richter sprach der frühzeitige Rücktritt der Klägerin dafür, dass sie die gebuchte Kreuzfahrt wenige Monate später auf gar keinen Fall antreten wollte.

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Author
Sara Breitner