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Verwaltungsgericht hebt Maskenpflicht in Hamburger Grünanlagen auf

An Wochenenden sowie an Feiertagen will die Hansestadt Hamburg eine allgemeine Pflicht zum Tragen von Masken in Parks durchsetzen. Allerdings urteilt das Hamburger Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, dass die nicht verhältnismäßig ist. Jedoch gibt sich der Hamburger Senat diesbezüglich noch nicht geschlagen.

In Hamburg hat das zuständige Verwaltungsgericht eine Verordnung der Stadt gekippt. Dabei handelte es sich um die sowohl an Wochenenden als auch an Feiertagen geltende allgemeine Tragepflicht einer Maske in beliebten Parks und Grünanlagen im Stadtgebiet von Hamburg. Die erlassene Anordnung ist von den Richtern in einem Eilverfahren als unverhältnismäßig verworfen worden. Es bleibe absolut unklar, warum zu den angegebenen Zeiten eine „situationsabhängige“ und generelle Pflicht zum Tragen einer Maske aus Infektionsschutzgründen notwendig sein solle.

Die Maskenpflicht selbst diene insgesamt schon eine „legitimen Zweck“, befand das Gericht. Trotzdem bleibe weiter die Frage offen, warum es insbesondere „unabhängig von den Wetterverhältnissen“ an jedem Wochenende und an jedem Feiertag zu Menschenansammlungen in den Park der Stadt kommen sollte und warum dabei nicht trotzdem die geforderten Mindestabstände eingehalten werden könnten. Es könne auch mit differenzierten Maßnahmen auf Einzelfälle mit einem höheren Besucheraufkommen in den Grünanlagen reagiert werden.

Maskenpflicht wurde durch den Senat erst kürzlich erweitert

Die Entscheidung selbst gelte laut dem Senat aber lediglich für den Kläger und entfalte auf keinen Fall eine allgemeine Wirkung. Weiterhin teilte der Senat auch mit, dass er vor dem Oberverwaltungsgericht dieses Urteil umgehend anfechten werde. Man sei davon überzeugt, dass es „dringend erforderlich“ sei, dass in bestimmten Parks eine Maskenpflicht gelten müsse. Es müssten insbesondere Ansteckungen mit den hochansteckenden und gefährlichen Corona-Mutationen dringend verhindert werden. Besonders an gut besuchten Orten müsse diese Schutzmaßnahmen daher gelten.

Vor zwei Wochen erst hatte der Hamburger Senat die Maskenpflicht vor dem Hintergrund des inzwischen frühlingshaften Wetters und der Sorge vor den ansteckenden Mutationen des Virus erheblich ausgeweitet. An Wochenenden und Feiertagen müssen demnach in zahlreichen beliebten Parks Masken auch am Tage getragen werden. Diese Regelungen gelten unter anderem an der Alster, am Elbufer sowie im Stadtpark. Die Tragepflicht gilt gleichzeitig auch für Jogger. Wie das Verwaltungsgericht mitteilte, hatte ein Bürger gegen die Maskenpflicht beim Joggen geklagt. Dieser ist durch das Gericht Recht gegeben worden.

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Alexander Grünstedt