Kategorien: News Wirtschaft

Kein Urlaub in der Corona-Krise – Pauschalreisen kostenlos stornierbar

Deutschland hat seine Grenzen geschlossen und eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen. Damit hat die Bundesregierung auch Rechtssicherheit für Urlauber geschaffen.

Die Verbraucherzentrale stellt klar: Solange das Auswärtige Amt seine Reisewarnung ausfrecht erhält, gilt dies rechtlich als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (“höhere Gewalt”). Nach Pauschalreiserecht steht denen, die eine Reise gebucht haben, damit das Recht auf eine kostenfreie Stornierung zu. Dies gilt für alle Pauschalreisebuchungen bei deutschen Reiseanbietern.

Dieses Sonderrecht betrifft zunächst nur Reisen bis Ende April, solange diese in den Zeitraum der Reisewarnung der Bundesregierung fallen. Wer jetzt eine Reise storniert, die erst im Sommer oder Herbst stattfindet, tut dies zunächst auf eigenes Risiko. Wenn dann zur Reisezeit tatsächlich noch eine Reisewarnung besteht, können die Kosten nachträglich erstattet werden, schreibt die Verbraucherzentrale. Falls die offizielle Reisewarnung jedoch aufgehoben wird, gibt es auch kein Recht mehr auf Erstattung.

Die subjektive Angst vor Ansteckung oder Quarantänemaßnahmen alleine ist kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt. Der “unvermeidbare außergewöhnliche Umstand”, der die kostenfreie Stornierung ermöglicht, gilt rechtlich nur so lange und nur dort, wo das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht.

Zahlt die Reiserücktrittsversicherung in der Corona-Krise?
Wenn keine Reisewarnung besteht und außergewöhnliche Umstände einen Reiserücktritt erzwingen, springt unter Umständen die Reiserücktrittsversicherung ein. Allerdings hängt die Zahlungsverpflichtung der Versicherer an bestimmten Voraussetzungen.

Generell zahlt eine Reiserücktrittsversicherung, wenn die Reise aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund heftiger Lebensereignisse nicht angetreten werden kann. Die Angst, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, zählt nicht als ein solches Ereignis. Auch Reisesperren und Quarantänemaßnahmen lehnen die Versicherer bislang als Zahlungsgrund ab.

Anders sieht es aus, wenn der Reisende selbst oder ein naher Angehöriger sich mit dem Virus angesteckt hat. Dann können die Ereignisse unter Umständen als „unerwartet schwere Erkrankung“ geltend gemacht werden. In einigen Fällen wurde der Versicherungsschutz auf diese Weise bereits erfolgreich eingelöst. Wichtig: Dazu braucht es unbedingt eine ärztliche Bescheinigung. Im Streitfall entscheidet ein Gericht, ob der Versicherer zahlen muss oder nicht. Manche Versicherer schließen Pandemien explizit in ihrer Police aus. Da die WHO das Corona-Virus als solche eingestuft hat, stehen in diesem Fall die Chancen auf einer Rückerstattung eher schlecht.

Social
Author
Sara Breitner