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Corona-Stornierungen: Gutschein-Zwang statt Rückzahlung

In der Corona-Krise fallen viele Veranstaltungen aus. Das stürzt die Verantwortlichen in eine finanzielle Zwickmühle, denn nach geltendem Recht steht den Verbrauchern in den meisten Fällen eine Erstattung zu. Das soll sich bald ändern.

Recht auf Reisepreis-Erstattung
Nach geltendem Recht steht Verbrauchern, die eine Reise gebucht haben, das Recht auf eine Rückzahlung des Reisepreises zu, wenn die Reise oder der Flug seitens des Anbieters storniert wurde oder den Angebotswert verliert, der bei Buchung versprochen wurde – z.B. wenn es für das Urlaubsland eine Reisewarnung seitens der Bundesregierung gibt. Die Erstattung ist binnen 14 Tagen abzuleisten.

Dennoch bieten viele Reiseanbieter ihren Kunden Gutscheine an, statt einer Rückzahlung. Das ist nach geltendem Recht nicht erlaubt. Aus Sicht der Reiseanbieter ist die Reaktion verständlich. Ihnen geht es in Summe um etwa 3,5 Milliarden Euro. Dennoch ist (noch) niemand verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

Die Bundesregierung möchte jedoch vor der Europäischen Union eine Änderung der Pauschalreiserichtlinien erwirken, damit die Reiseanbieter Gutscheine ausgeben dürfen. Gemäß des Vorschlags, müssten diese erst ausgezahlt werden, sollten sich die Umstände bis Ende 2021 nicht ändern. Das Risiko einer Insolvenz in dieser Zeit will die Bundesregierung staatlich absichern. Für Verbraucher, die dadurch in finanzielle Nöte geraten, soll es eine Härtefallregelung geben.

Verbraucherschützer richten sich gegen den Vorschlag. Viele Verbraucher seien in der Krise darauf angewiesen, ihr Erspartes zurück zu erhalten. Die Härtefallregelung sei eine unwürdige Zumutung und eine Ausnahmeregelung, die es so noch nie im Handelsrecht gegeben habe. Seitens der EU-Kommission gibt es noch keine Entscheidung. Solange gilt das bisherige Recht auf eine Rückzahlung binnen 14 Tagen.

Storno-Regelung für Veranstaltungen
Auch Veranstalter innerhalb Deutschlands sind verpflichtet, ihre Kunden auszuzahlen, wenn das Angebot storniert wird. Auch hier möchte die Bundesregierung das betreffende Gewerbe entlasten. Die Regierung legte einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor, wonach Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie die Gebühren für Sport- und Lernkurse oder Fitnessstudio-Beiträge nicht mehr zurück gezahlt werden müssten. Auch hier soll es den Anbietern zustehen, Gutscheine als Erstattung auszugeben, statt des Ticketpreises. Auch sie sollen bis 2021 befristet sein. Allerdings soll es den Verbrauchern zustehen, den Gutschein bis 2022 ablaufen und dann auszahlen zu lassen. Für Verbraucher, die vorher auf das Geld angewiesen sind, soll auf Antrag eine Härtefallregelung greifen.

Verbraucherschützer laufen auch hier Sturm: Die Gutscheine für Veranstaltungen seien nicht rechtlich abgesichert. Meldet der Anbieter Konkurs an, kuckt der Verbraucher in die Röhre. Außerdem bestehe ein Preissteigerungsrisiko, falls die Ticketpreise sich bis zur Einlösung erhöhten. Der Verband fordert deshalb eine Wahlfreiheit für die Verbraucher. Die Bundesregierung will Ende April über den Gesetzesentwurf entscheiden.

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Alexander Grünstedt