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Diese Änderungen bringen Ihnen in 2019 sofort mehr Geld

Das Jahr 2019 bringt für Steuerzahler wieder eine Menge Neuerungen. Die Einkommensfreigrenzen steigen zum Beispiel für alle Steuersätze um 1,84, um die Inflationsrate aus dem Jahr 2018 auszugleichen. Auch soll damit die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden, die bei Lohn- und Gehaltssteigerungen zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Aber auch sonst ändert sich einiges.

So steigen zum 1.1.2019 die Grundfreibeträge für Ledige um 168 Euro auf 9.168 Euro, Verheirateten stehen künftig 18.336 Euro zu, ein Plus von 336 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Ebenfalls angehoben werden die Kinderfreibeträge. Er erhöht sich auf 2.490 Euro pro Kind und Elternteil, der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt allerdings unverändert bei 1.320 Euro pro Kind und Elternteil. Zusammengerechnet steht einem Elternpaar pro Kind somit ein Kinderfreibetrag von 7.620 Euro zu.

Ab 2019 verlängert sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung um 2 Monate auf dann spätestens 31. Juli 2019 für das Steuerjahr 2018. Längere Fristen gelten bei Steuererklärungen, die durch Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater erstellt werden.

Beschäftigte, die ein zusätzlich zum Gehalt vom Arbeitgeber gestelltes Jobticket für den Nahverkehr erhalten, müssen dies ab dem 1. Januar nicht mehr versteuern. Allerdings werden diese Vergünstigungen auf die Entfernungspauschale angerechnet und es darf sich dabei nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.

Im Falle der Nutzung eines elektrisch angetriebenen Dienstwagens oder ein Hybridfahrzeuges reduziert sich der zu versteuernde Anteil der privaten Nutzung von 1 Prozent auf 0,5 Prozent. Es muss aber beachtet werden, dass dieser Steuervorteil nur bis zum 31.12.2021 gilt.

Das privat genutzte Dienstfahrrad wird ab dem kommenden Jahr ebenfalls steuerfrei. Dies gilt sowohl für sogenannte E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h als auch für normale Fahrräder. Der Steuervorteil wird auch hier begrenzt bis zum 31.12.2021 gewährt.Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Modelle, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung in ein E-Bike-Leasing genutzt werden.

Sollte Ihr Chef Ihnen ein Essen spendieren, kann das vom Finanzamt als steuerpflichtiger Lohn gewertet werden. Die sogenannten Sachbezugswerte für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit erhöhen sich ebenso wie die Werte für eine freie Unterkunft. Künftig gelten für eine Frühstück 1,77 Euro, für eine Abendessen 3,30 Euro und für die Unterkunft 231 Euro als Bewertungsgrundlage.

Aufpassen müssen künftig die so genannten Minijobber. Der Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro pro Stunde. Problematisch wird es allerdings, da sich die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht ändert. Steigt das Einkommen durch die Erhöhung des Lohnes bei gleicher Arbeitszeit auf über 450 Euro, so wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Eine Verringerung der Arbeitszeit sollte rechtzeitig geprüft werden.

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Author
Jerry Heiniken