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Finanzamt-Panne: Tausende sollen Kfz-Steuer nachzahlen

Ralf H. soll 1600 Euro Steuern nachzahlen – für ein Auto, das er gar nicht mehr besitzt. Kein Einzel-Schicksal, wie verschiedene deutsche Medienhäuser berichten.

Wie die BILD recherchiert hat, sind tausende Autofahrer in Sachsen-Anhalt von einer heftigen Kfz-Steuernachzahlung betroffen. Das Blatt berichtet über einen schockierenden Beispielfall:

Der 50-jährige Ralf H. erhielt vor wenigen Tagen einen Brief vom Zoll, mit der Aufforderung 1600 Euro Kfz-Steuer nachzuzahlen. „Für ein Auto, das ich gar nicht mehr besitze“, empört sich der Merseburger. „Die Kfz-Steuer hätte jedes Jahr eingezogen werden können.“ Das betreffende Auto war 2013 steuerbefreit. Danach wäre die Kfz-Steuer wieder fällig gewesen. Obwohl dies offenbar möglich gewesen wäre, versäumten die Behörden das Geld einzuziehen.

Eine Sprecherin des Hauptzollamtes Magdeburg erklärt den Grund wie folgt: „Es handelt sich um Steuerfälle, die von den bis 2014 für die Kfz-Steuer zuständigen Landesfinanzverwaltungen zum Teil mit Mahnsperren versehen worden sind.“ Offenbar hatten die zuständigen Finanzbehörden den Ablauf der Sperrzeit verpasst. „Dies führte dazu, dass die Fälle nicht unmittelbar in die Sachbearbeitung des Zolls überführt worden sind, sondern erst nachträglich festgestellt wurden und im Einzelfall überprüft werden mussten.“, so die Sprecherin. Oder kurz: Die Behörden hatten verpasst den Steuereinzug zu reaktivieren. Jetzt ist der Fehler aufgefallen und die betroffenen Steuerzahler erhalten nachträglich eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit der Möglichkeit Ratenzahlung zu beantragen.

Kann man sich dagegen wehren?
Es kommt darauf an…

In einem Urteil vom Bundesfinanzhof am 29.11.2017 wurde eine nachträgliche Steuerzahlung als gesetzeswidrig bewertet. In dem Urteil ging es um die nachträgliche Änderung eines Feststellungsbescheids in einer Erbschaftsfrage.

„Die Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein“ heißt es in dem Urteil aus dem Vorjahr. Der Bundesfinanzhof fügte allerdings hinzu: „Hierauf kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich aber nur dann berufen, wenn er seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann.“

Im Magdeburger Kfz-Steuerdrama stellt sich demnach im Einzelfall die Frage, ob der Steuerpflichtige selbst hätte bemerken können, dass nicht genug bzw. gar keine Steuern eingezogen worden sind.

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Author
Sara Breitner