Kategorien: News

Was die Aufhebung der Reisewarnungen bedeutet

Die Bundesregierung will die Reisewarnungen für viele bei den Deutschen beliebten Reiseziele in Europa aufheben. Das bedeutet es für Reisende.

Was haben Urlauber davon?

Für die Länder, für die die Reisewarnungen aufgehoben worden sind, bieten Reiseveranstalter auch wieder Pauschalreisen an. Allerdings gilt das nur, wenn außergewöhnliche Umstände dies nicht erheblich einschränken.
So sagt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karime in Berlin: „Müssen Sie zum Beispiel unmittelbar nach dem Ausstieg aus dem Flieger vorsorglich eine 14-tägige Quarantäne oder dergleichen antreten, dürfte der Urlaub erheblich beeinträchtigt sein“.

Für 29 europäische Länder will die Bundesregierung am 15. Juni die Reisewarnungen durch Reisehinweise ersetzen. In Norwegen und Spanien gelten darüber hinaus noch Einreisesperren, so dass sich die Aufhebung hier noch ein wenig verzögert. Aber am 21. Juni soll dann auch Spanien folgen.

Doch geht es für Urlauber nicht gleich wieder am Stichtag los. Erst ab dem 26. Juni will zum Beispiel Schauinsland Reisen wieder Flugreisen anbieten, Alltours ab 25. Juni.

Kann die Reise trotzdem abgesagt werden?

Mit Stornokosten müssen nun Urlauber rechnen, die wegen Corona ihre Reise in eines der 29 Länder nach Mitte Juni doch nicht antreten wollen. Auch hier gilt, ein gebührenfreier Rücktritt ist nur dann möglich, wenn außergewöhnliche Umstände eine Reise erheblich beeinträchtigen. Im jeweiligen Zielland kann das aber unter Umständen weiterhin möglich sein.

Fischer-Volk erklärt dazu: „Eine Reisewarnung ist zwar ein starkes Indiz dafür, aber es können auch andere erhebliche Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Reise vorliegen, die zu einer kostenfreien Stornierung berechtigen“. Sofern eine Reiseroute gravierend geändert wurde oder gebuchte Hotels, Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen aus dem Programm fallen, gilt dies als bedeutsame Änderung. Aber der Einzelfall ist dabei entscheidend.

Genaues Augenmerk wird somit auf die Reisehinweise der Länder gerichtet werden. Sofern sich darin Aussagen zu außergewöhnlichen Umständen finden lassen, könnte ein kostenloser Reiserücktritt weiter möglich sein. „In diesem Zusammenhang sind stets die gebuchten Reiseinhalte und die aktuellen Gegebenheiten vor Ort zu bewerten“, so die Reiserechts-Expertin.

Was für Rechte bestehen, wenn auf der Reise Probleme auftreten?

Im Sommer ist es dieses Jahr wohl vermehrt möglich, dass wegen der Pandemie der Urlaub nicht reibungslos verlaufen wird. Umfassende Rechte hat der Pauschalreisende dann, wenn versprochene Leistungen vom Veranstalter nicht erbracht werden.

Reisemängel rechtfertigen eine Teilrückforderung von Geld. Die Höhe ist abhängig von der Schwere des Mangels. Auch ohne ein Verschulden des Veranstalters besteht ein Anspruch auf Ersatz, so Fischer-Volk. Eine Verweisung auf Corona kann daher nicht gelten.

Kann man schon vor dem 15. Juni ins Ausland?

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein Reiseverbot, sondern lediglich eine Empfehlung. Somit können Individualtouristen auch schon vorher ins Ausland reisen, wenn Transport und Einreise sichergestellt sind. Allerdings trägt dieses Risiko jeder für sich allein.

Was gilt für die übrigen Länder der Welt?

Reiseveranstalter werden solange keine Reisen in Staaten anbieten, für die weiterhin Reisewarnungen bestehen. Dies gilt nach aktuellem Stand vor allem für beliebte Länder wie Ägypten, Tunesien und die USA. Und es ist bis auf weiteres nicht absehbar, wann sich dies ändern wird. Regelmäßige Überprüfungen der Einreisebestimmungen und Sicherheitshinweise auf der Seite des Auswärtigen Amtes kann dabei aber behilflich sein.

Bringt das Auswärtige Amt im Zweifel Reisende zurück?

Verlassen sollten sich Urlauber nicht darauf, wenn sich die Pandemie-Lage wieder verschlechtert. Die Rückholaktion wie im März wird mit Sicherheit nicht wiederholt, wie die Bundesregierung deutlich machte.

Social
Author
Jerry Heiniken