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Corona-Impfzertifikate: Kein Anspruch auf Ausstellung bei Impfung mit Sputnik V

In Deutschland gibt es keine Zulassung für dieses Vakzin. Wer sich allerdings doch mit dem russischen Impfstoff Sputnik V hat impfen lassen, der erhält hierzulande kein Impfzertifikat, wie es nun in der Ablehnung einer Beschwerde eines Betroffenen heißt.

Es ist ein aufsehenerregendes Urteil und war von vielen Betroffenen sicherlich mit Spannung erwartet worden. Wer in Deutschland zwei Impfungen des aus Russland kommenden Impfstoffes Sputnik V erhalten hat, der bekommt nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof kein deutsches Impfzertifikat. Dies legte das Gericht in einem Eilbeschluss fest und wies damit die Beschwerde eines Antragstellers, der zweimal mit dem Impfstoff vakziniert worden war, ab. Dies geht aus einer Mitteilung hervor, die bereits am vergangenen Freitag herausgegeben wurde.

Als Basis für die Entscheidung des Gerichts gilt die Tatsache, dass es sich bei Sputnik V nicht um einen nach deutschen Maßstäben zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus handelt.

Der Entscheidung vorangegangen war der Fall des Antragstellers, der sich im Mai hat in Moskau die erste Dosis des Impfstoffes verabreichen lassen. Danach war er im Juli noch einmal in San Marino gewesen und hat die zweite Impfung erhalten. Im Zuge der Nachweispflicht einer Impfung beantragte er dazu dann im Landkreis Fulda, dass er ein deutsches Impfzertifikat haben möchte. Von Seiten des Landkreises war mit dem Verweis auf die fehlende Zulassung des Impfstoffes die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Ansinnen des Landkreises nun stattgegeben.

Gemäß der Entscheidung des Gerichts waren die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats nicht gegeben. Ein Impfzertifikat kann demnach nur ausgestellt werden, wenn es nach der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung zu einer Impfung mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff kam. Als „Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel“ ist das PEI direkt dem Gesundheitsministerium unterstellt. Über diese Einrichtung wird die Regulierung von Vakzinen und Arzneimittel vorgenommen. Selbige hat aber noch keine Zulassung für den russischen Impfstoff erteilt, daher besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung.

Grundsätzlich sei in der EU das Recht gegeben, ein Impfzertifikat für einen Impfstoff auszustellen, wenn dieser in einem Drittland verabreicht wurde, so die Begründung des Gerichts. Aber gibt es keine Verpflichtung dazu, ein Impfzertifikat für ein Covid-19-Impfstoff auszustellen, wenn dieses im jeweiligen Land gar nicht zugelassen ist.

Kommentare anzeigen

  • Mal ganz ehrlich ohne Paul, die Gründe für die fehlende Zulassung von Putin V dürften doch eher politischen Gründen geschuldet sein. 🤔

  • Die Hetze gegen Rußland nimmt kein Ende. Alles Schlechte kommt von den Regierenden, die Biden in den Sattel gehoben haben - mit Wahlfälschungen! Bei uns sind ebenfalls Wahlfälschungen entdeckt worden aber die Urnen werden nicht geöffnet, da sind sich unsere bekloppten Politiker mit ihren abhängigen Richtern und Staatsanwälten einig. Einige Wahlkreise haben doppelt so viele Stimmen wie wahlberechtigte Einwohner. In den staatlichen Systemmedien hört man absolut nix mehr davon.

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Sara Breitner